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BPatG, 21.08.2001 - 27 W (pat) 150/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97
Radio von hier
Auszug aus BPatG, 21.08.2001 - 27 W (pat) 150/00
Zwar sind an Werbeslogans - und um einen solchen handelt es sich auch nach der Darstellung der Anmelderin bei der Anmeldemarke - keine höheren Anforderungen als an sonstige Zeichen zu stellen (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier, Radio wie wir"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the best"), die Unterscheidungskraft ist aber regelmäßig zu verneinen, wenn ein Werbeslogan lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen allgemeiner Art enthält (…vgl BGH aaO "Radio von hier, Radio wie wir" und "Partner with the best"; BPatG GRUR 2001, 511, 512 "Energie mit Esprit"), da in solchen Fällen die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung haben, ihn als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen. - BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97
Partner with the Best
Auszug aus BPatG, 21.08.2001 - 27 W (pat) 150/00
Zwar sind an Werbeslogans - und um einen solchen handelt es sich auch nach der Darstellung der Anmelderin bei der Anmeldemarke - keine höheren Anforderungen als an sonstige Zeichen zu stellen (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier, Radio wie wir"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the best"), die Unterscheidungskraft ist aber regelmäßig zu verneinen, wenn ein Werbeslogan lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen allgemeiner Art enthält (…vgl BGH aaO "Radio von hier, Radio wie wir" und "Partner with the best"; BPatG GRUR 2001, 511, 512 "Energie mit Esprit"), da in solchen Fällen die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung haben, ihn als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen. - BPatG, 16.01.2001 - 33 W (pat) 135/00
Markenschutz für Werbespruch mit widersprüchlichem bzw. mehrdeutigem Inhalt
Auszug aus BPatG, 21.08.2001 - 27 W (pat) 150/00
Zwar sind an Werbeslogans - und um einen solchen handelt es sich auch nach der Darstellung der Anmelderin bei der Anmeldemarke - keine höheren Anforderungen als an sonstige Zeichen zu stellen (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier, Radio wie wir"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the best"), die Unterscheidungskraft ist aber regelmäßig zu verneinen, wenn ein Werbeslogan lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen allgemeiner Art enthält (…vgl BGH aaO "Radio von hier, Radio wie wir" und "Partner with the best"; BPatG GRUR 2001, 511, 512 "Energie mit Esprit"), da in solchen Fällen die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung haben, ihn als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen.
- BPatG, 22.05.2003 - 25 W (pat) 283/01 Auch in diesem Fall erfüllt die angemeldete Bezeichnung nicht die Funktion einer Marke (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1047 - Local presence, global power; BPatG GRUR 2001, 511 - Energie mit Esprit; PAVIS PRO-MA: Knoll 27 W (pat) 150/00 - NEED A CHANGE).